Für wen die neue bayerische Solarpflicht gilt
03.03.2023 | Energie aus der Sonne ist einer der wichtigsten Bausteine der bayerischen Energiewende. Jetzt hat der Freistaat eine Solarpflicht als Kern einer dreistufigen Solar-Offensive eingeführt.
Das Landeskabinett des Freistaats einigte sich im Juni 2022
auf eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes, die direkte Auswirkungen auf die
Bayerische Bauordnung hat. Diese wurde um dem Artikel 44a ergänzt, der die Einführung der Solarpflicht in drei Stufen vorsieht.
Alle gewerblichen oder industriellen Bauvorhaben, deren Bauanträge
oder Bauvorlagen seit dem 1. März 2023 bei den zuständigen Behörden eingehen,
müssen mit einer PV-Anlage in einer „angemessenen Auslegung" ausgestattet
werden. Die „angemessene Auslegung" definiert der Gesetzgeber als ein Drittel
der für Photovoltaik geeigneten Dachfläche.
Ab dem Stichtag 1. Juli 2023 gilt diese Solarpflicht auch
für alle sonstigen, neu zu bauenden Nichtwohngebäude. Darunter fallen z. B.
Stallungen in der Landwirtschaft. Ausgenommen von der Solarpflicht sind
gewerbliche, industrielle oder nicht für Wohnungen genutzte Gebäude, wenn die
Dachfläche kleiner als 50 Quadratmeter ist.
Die letzte Stufe der bayerischen Solar-Offensive beginnt
dann am 1. Januar 2025. Ab diesem Zeitpunkt sollen PV-Anlagen auch auf neuen Wohngebäuden
errichtet werden. Bei dieser dritten Stufe handelt es sich nicht um eine
Pflicht im eigentlichen Sinn, sondern „nur" um eine Soll-Vorschrift. Wie streng
oder frei die zuständigen Ämter diese Regelung auslegen werden und mit welchen
Begründungen sich der Einbau eventuell umgehen ließe, ist derzeit noch unklar.
Klar ist jedoch, dass die „Soll-Vorschrift" im Freistaat auch
Sanierungsprojekte betrifft. Wer nach dem 1. Januar 2025 die Dachhaut seines Gebäudes
vollständig erneuert, soll die gesetzlichen Vorgaben zum Einbau einer
Solaranlage ebenfalls erfüllen. Das gilt im Übrigen auch für die
Nichtwohngebäude.
Alternativ zur Erfüllung der Solardachpflicht können auch
Solarthermieanlagen angebracht werden, wenn das Gebäude in den Geltungsbereich
des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fällt.
Weitergehende Informationen finden Sie u. a. bei C.A.R.M.E.N. e. V. und in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.