Allgemeine Geschäftsbedingungen
Energieagentur Ebersberg-München gGmbH
Präambel
Die Energieagentur Ebersberg-München gGmbH (im Folgenden „Energieagentur" genannt) ist die Kompetenzstelle der beiden Landkreise Ebersberg und München für alle Fragen rund um erneuerbare Energien. Sie berät und unterstützt Bürger*innen, Unternehmen und Kommunen bei allen Klimaschutzmaßnahmen und zeigt Chancen und Potenziale der Energiewende auf. Dabei arbeitet die Energieagentur als unabhängiger Dienstleister innerhalb eines Netzwerkes lokaler Mitstreiter*innen und Unterstützer*innen und erbringt Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sowie sonstige Dienstleistungen gegenüber Bürger*innen, Unternehmen und Kommunen.
1. Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen der Energieagentur gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrags, spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistung, erklärt sich die Vertragspartei mit diesen Bedingungen einverstanden. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartei gelten nur nach ausdrücklicher Anerkennung in Textform durch die Energieagentur. Bei Abweichung zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen die anerkannten speziellen Bedingungen vor.
2. Angebot, Vertragsschluss und Leistung
Angebote der Energieagentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Rechtsgeschäfte mit der Energieagentur bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des Vertrages in Textform hinausgehen, sind unwirksam.
Der Umfang der von der Energieagentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung notwendig ist, ist die Energieagentur berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages fachkundiger Dritter als Unterauftragnehmer zu bedienen.
Von der Vertragspartei und von Dritten in Textform oder mündlich erteilte Informationen, Daten oder Unterlagen werden nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit, sondern nur auf Plausibilität geprüft. Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Veranstaltung der Energieagentur kann über Internet, Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen und wird durch die Bestätigung des Leistungsgebers in Textform rechtsverbindlich. Die Anmeldung ist bis zur Zulassung aber längstens bis einen Monat vor der Veranstaltung für den Anmelder bindend.
3. Änderungen / Rücktritt / Stornierung
Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Erweiterungen bestehender Verträge sind vorab zusätzlich in Textform zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf Änderungen oder Erweiterungen der Vertragspartei nicht zugemutet werden kann, hat diese ein Rücktrittsrecht. Die Vertragspartei hat dabei jedoch die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Die Energieagentur kann vom Vertrag einseitig zurücktreten, wenn Angaben der Vertragspartei falsch waren, Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr bestehen oder wenn das in Ziffer 6 niedergelegte Zahlungsziel mehr als 10 Kalendertage überschritten ist. Die Energieagentur behält sich das Recht vor, Veranstaltungen aufgrund höherer Gewalt oder aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen (z. B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl oder kurzfristiger Nichtverfügbarkeit der referierenden Person ohne Möglichkeit eines adäquaten Ersatzes) abzusagen oder räumlich und/oder zeitlich zu verlegen. Die Teilnehmenden werden darüber umgehend informiert. Im Falle einer Absage oder sollten die Teilnehmenden einen Nachholtermin nicht wahrnehmen können, wird, es sei denn es liegt höhere Gewalt vor, eine bereits bezahlte Teilnahmegebühr zurückerstattet oder eine Gutschrift für die Teilnahme an einer anderen Veranstaltung der Energieagentur ausgestellt. Weitergehende Ansprüche gegen die Energieagentur bestehen nicht.
4. Mitwirkungspflicht der Vertragspartei
Die Vertragspartei hat die Beratungsleistungen der Energieagentur durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Sie wird der Energieagentur die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Mitwirkungsleistungen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und Informationen daher rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen. Die Vertragspartei ist verpflichtet, die Energieagentur unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten, das Berichtswesen oder den Planungsaufgaben von Belang sind oder auch nur sein könnten.
5. Wirtschaftliche Trägerin, Organisation und Veranstalterin
Ist die Energieagentur Ebersberg-München gGmbH, Altstadtpassage 4, 85560 Ebersberg.
6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen der Energieagentur sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung der Gebühren etc. ist Voraussetzung für die Zulassung der Vertragspartei zu einer Veranstaltung der Energieagentur. Die Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ist nur erlaubt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
7. Haftung und Verjährung
Ansprüche der Vertragspartei auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Vertragspartei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Energieagentur, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Energieagentur nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Vertragspartei aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Einschränkungen der vorstehenden Absätze gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Energieagentur, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
Die sich aus den vorstehenden Absätzen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Energieagentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Energieagentur und die Vertragspartei eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben.
Ansprüche der Vertragspartei - soweit es sich nicht um einen Verbraucher handelt - gegen die Energieagentur verjähren in einem Kalenderjahr nach Erbringung der Leistung seitens der Energieagentur bzw. nach Ende der Veranstaltung und Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Ansprüche der Vertragspartei gegen die Energieagentur wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der Energieagentur oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der Energieagentur be-ruhen, unterliegen der gesetzlichen Verjährung.
8. Urheberrechte
Alle Publikationen, Vorträge und Dokumentationen der Energieagentur sind urheberrechtlich geschützt. Jedwede Art der Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung, bedarf der Einwilligung der Energieagentur und der jeweiligen Person der Urheberschaft, es sei denn, das Urheberrecht erlaubt dies ausdrücklich. Für alle Film- und Tonaufnahmen muss vorab die Genehmigung der Energieagentur bzw. der jeweiligen Person der Urheberschaft eingeholt werden. Fotoaufnahmen sind unter Berücksichtigung der Rechte Dritter in angemessenem Umfang für private Zwecke gestattet. Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Publikationen, Vorträge und Dokumentationen übernimmt die Energieagentur keinerlei Verantwortung oder Haftung.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Vertragspartei, insbesondere der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Derartige Geheimnisse sind Informationen und Unterlagen, die nicht allgemein verfügbar sind und nicht der empfangenden Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihr von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
Die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten der Vertragspartei werden im Rahmen der Datenschutzgesetze verarbeitet. Die Vertragspartei erteilt der Energieagentur hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an nicht mit der zur Durchführung des Auftrags eingesetzte Dritte ist ausgeschlossen.
Teilnehmende einer Veranstaltung können ausdrücklich in eine sonstige, in der jeweiligen Einwilligung konkretisierte Nutzung und/oder Verwendung ihrer Daten einwilligen. Die Verwendung umfasst auch die Weiterleitung der Daten an von der Erlaubnis umfasste Dritte. Eine Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
10. Schlussbestimmungen
Ist der Auftraggeber/die Auftraggeberin Kaufmann/Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Ebersberg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.