Änderung der Bayerischen Bauordnung ab 1. August 2023
16.11.2023 | Es gelten neue Vorgaben bei Brand- und Trennwänden im Hinblick auf die Errichtung von Solaranlagen auf Dächern von klassischen Reihen- oder Doppelhäusern.
Update, 16.11.2023:
Das Bayerische Staatsministerium für Bauen, Wohnen und Verkehr hat ein ausführliches Dokument mit den häufigsten Fragen rund um die Bayerische Bauordnung veröffentlicht. Darin finden sich auch Hinweise für Abstandsregelungen bei Photovoltaikanlagen. Das Dokument finden Sie hier: https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baurechtundtechnik/24_baybo_haeufig-gestellte-fragen.pdf
Ursprünglicher Artikel:
Bayern hat mit der jüngsten Änderung der Bayerischen
Bauordnung (BayBO) zum 1. August 2023 die Installation von Solaranlagen auf
Dächern von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 erleichtert, so dass hier
keine Abstandsregelungen mehr gelten. Dies betrifft Photovoltaik-Anlagen ebenso wie Solarthermie-Anlagen.
Bei klassischen Reihenhäusern oder Doppelhäusern
(Gebäudeklasse 2) werden jetzt als Gebäudeabschlusswände nur noch „Trennwände"
verlangt, nicht mehr „Brandwände oder Wände anstelle von Brandwänden" (Art. 28
Abs. 2 Satz 2 BayBO). Dies hat zur Folge, dass die Anforderung des Art. 30 Abs.
5 BayBO nach einem Abstand zu Brandwänden bei den Wohngebäuden der Gebäudeklassen
1 und 2 nicht mehr greift und daher ein Anbringen von Solaranlagen bis zur Grundstückgrenze
zulässig ist. Dies betrifft Photovoltaik-Anlagen ebenso wie Solarthermie-Anlagen. Da Trennwände mit Solaranlagen überbaut werden dürfen, sind jetzt
auch gemeinschaftliche Anlagen mit Nachbarn möglich.
Nachfolgend verweisen wir auf die Vollzugshinweise: