Seit 1.1.2023: Umsatzsteuer von null Prozent auf PV-Anlagen
18.01.2023 | Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen wurde der Umsatzsteuersatz auf null Prozent gesenkt. Das Finanzministerium hat dazu erste FAQ veröffentlicht.
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen
keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines
Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für
alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Module, Wechselrichter
und auch Solarstromspeicher. Da die Regelung in der Praxis viele Fragen
aufgeworfen hat, hat das Bundesfinanzministerium erste FAQ veröffentlicht.
Demnach ist entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes
das Datum, an dem die Photovoltaik-Anlage geliefert bzw. vollständig installiert wird. Liegt das Liefer-/Installationsdatum nach dem 31.
Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an – unabhängig vom Bestell-/Kaufzeitpunkt.
Aber bitte beachten Sie: Nicht zwangsläufig
resultiert daraus ein geringerer Kaufpreis. Der zu zahlende Kaufpreis ist vom Kaufvertrag und den
darin getroffenen Vereinbarungen
abhängig.
Der
Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1.
Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung
auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Jedoch ist die Erweiterung bestehender Anlagen begünstigt: Beim Kauf neuer Komponenten und deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an. Ähnliches gilt für Reparaturen bestehender PV-Anlagen: Beim Austausch und der Installation defekter
Komponenten einer Photovoltaikanlage fällt keine Umsatzsteuer an. Reine Reparaturen ohne die
gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt.