Seit 1.1.2023: Umsatzsteuer von null Prozent auf PV-Anlagen

18.01.2023 | Für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen wurde der Umsatzsteuersatz auf null Prozent gesenkt. Das Finanzministerium hat dazu erste FAQ veröffentlicht.
Seit dem 1.1.2023 fällt auf die Lieferung von Photovoltaik-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr an, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie Module, Wechselrichter und auch Solarstromspeicher. Da die Regelung in der Praxis viele Fragen aufgeworfen hat, hat das Bundesfinanzministerium erste FAQ veröffentlicht.
 
Demnach ist entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes das Datum, an dem die Photovoltaik-Anlage geliefert bzw. vollständig installiert wird. Liegt das Liefer-/Installationsdatum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an – unabhängig vom Bestell-/Kaufzeitpunkt.
 
Aber bitte beachten Sie: Nicht zwangsläufig resultiert daraus ein geringerer Kaufpreis. Der zu zahlende Kaufpreis ist vom Kaufvertrag und den darin getroffenen Vereinbarungen abhängig.
 
Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich. Jedoch ist die Erweiterung bestehender Anlagen begünstigt: Beim Kauf neuer Komponenten und deren Installation fällt keine Umsatzsteuer an. Ähnliches gilt für Reparaturen bestehender PV-Anlagen: Beim Austausch und der Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage fällt keine Umsatzsteuer an. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind nicht begünstigt.
Der Nullsteuersatz gilt nach Aussage des Bundesfinanzministeriums auch für Balkonkraftwerke. Mobile Solarmodule (z. B. für Camping) sind dagegen nicht begünstigt.
Die Energieagentur ist nicht berechtigt, steuerliche Beratung zu leisten. Weiterführende Informationen zu Steuerthemen bieten wir nicht an. Sie finden Informationen in den FAQ des Bundesfinanzministeriums sowie in der (Fach-)Presse, z. B. im PV-Magazine. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an eine*n steuerlichen Berater*in.