Für Hackschnitzel nur 7 % Umsatzsteuer

20.09.2022 | Für die Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel gilt jetzt der ermäßigte Steuersatz. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Ansicht aufgegeben.

Für Waldhackschnitzel, die zum Heizen verwendet werden, sind statt 19 nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit sein Urteil aus dem Jahr 2019 geändert. Holzhackschnitzel, Sägerestholz und Waldhackschnitzel sind laut Bundesfinanzhof eindeutig als Brennholz einzustufen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Für Privatpersonen und Kommunen, die mit Hackschnitzeln heizen, bedeutet dies nun Kostenerleichterungen.

Das Urteil finden Sie hier: BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18).

Die zentrale Frage des Gerichtsverfahrens war, ob Brennholz und Hackschnitzel zum Heizen gleichartige Produkte sind. Denn der nationale Gesetzgeber muss den Neutralitätsgrundsatz der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei der Wahl des Steuersatzes beachten. Die Umsatzsteuer darf den Wettbewerb in den Mitgliedsländern nicht verzerren. Gleichartige Produkte oder Leistungen sollen gleich belastet sein. Deshalb hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind, wie Brennholz mit 7 Prozent zu besteuern sind.
 
Dieser nun endgültig festgesetzte Steuersatz bezieht sich nur auf Hackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind. Für das Betreiben einer Hackschnitzelheizanlage inklusive Lieferung von Hackschnitzel, Wartung und Reinigung ist weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden, weil es sich hierbei um eine einheitliche Leistung handelt, die aus einem Bündel von Einzelleistungen besteht.