Für Hackschnitzel nur 7 % Umsatzsteuer
20.09.2022 | Für die Umsatzsteuer auf Holzhackschnitzel gilt jetzt der ermäßigte Steuersatz. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit seine frühere Ansicht aufgegeben.
Für Waldhackschnitzel, die zum Heizen verwendet werden,
sind statt 19 nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit sein Urteil aus dem Jahr 2019
geändert. Holzhackschnitzel, Sägerestholz und Waldhackschnitzel sind
laut Bundesfinanzhof eindeutig als Brennholz einzustufen und unterliegen dem
ermäßigten Steuersatz. Für Privatpersonen und Kommunen, die mit Hackschnitzeln heizen, bedeutet dies nun Kostenerleichterungen.
Das Urteil finden Sie hier: BFH, Urteil vom 21.4.2022, Az.: V R2/22 (VR 6/18).
Die zentrale Frage des Gerichtsverfahrens war, ob Brennholz und
Hackschnitzel zum Heizen gleichartige Produkte sind. Denn der nationale Gesetzgeber muss den Neutralitätsgrundsatz der
EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei der Wahl des Steuersatzes
beachten. Die Umsatzsteuer darf den Wettbewerb in den
Mitgliedsländern nicht verzerren. Gleichartige Produkte
oder Leistungen sollen gleich belastet sein. Deshalb hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Holzhackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind,
wie Brennholz mit 7 Prozent zu besteuern sind.
Dieser nun endgültig festgesetzte Steuersatz bezieht sich nur auf
Hackschnitzel, die zum Verbrennen bestimmt sind. Für das Betreiben einer Hackschnitzelheizanlage inklusive Lieferung von
Hackschnitzel, Wartung und Reinigung ist weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden, weil es sich hierbei um eine einheitliche
Leistung handelt, die aus einem Bündel von Einzelleistungen besteht.